Tierschutzverordnung

Weil immer wieder mal Fragen auftauchen, wie denn nun eigentlich die Gesetzeslage wirklich ist bezüglich der Meerschweinchenhaltung und die ganze Tierschutzverordnung etwas unübersichtlich ist, haben wir hier diejenigen Artikel und Bestimmungen, die Meerschweinchen betreffen, aus der geltenden Tierschutzverordnung zusammengetragen.

Die komplette Tierschutzverordnung kann hier jederzeit nachgeschlagen werden: BVET

Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (Stand am 1. März 2009)
(Auszug - aufgelistet werden nur die Artikel, die auch Meerschweinchen betreffen)

Allgemeine Bestimmungen

Art. 3
Tiergerechte Haltung

1 Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

2 Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.

3 Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

Art. 4 Fütterung

1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.

2 Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen.

Art. 5 Pflege

1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.

2 Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.

3 Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.

4 Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.


Art. 6
Schutz vor Witterung

Die Tierhalterin oder der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können.


Art. 7
Unterkünfte, Gehege, Böden

1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:

a.
die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;
b.
die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und
c.
die Tiere nicht entweichen können.

2 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.

3 Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
 

Art. 9 Gruppenhaltung

1 Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann.

2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss bei der Gruppenhaltung:

a.
dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen;
b.
soweit nötig für Ausweich— und Rückzugsmöglichkeiten sorgen;

Art. 10
Mindestanforderungen

1 Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3 entsprechen.


Art. 11
Raumklima

1 In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen.

2 Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.


Art. 12
Lärm

Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein.


Art. 13
Soziallebende Arten

Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen.
 

Art. 14 Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften

Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften sind ausnahmsweise zulässig, soweit sie erforderlich sind, um die Heilung von Krankheiten und Verletzungen oder die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen.


 

Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (mit oder ohne Bewilligung)

Vorbemerkungen

A.
Die Flächen- und Raummasse legen die kleinste jeweils zulässige Gehegegrösse fest. Die Gehege dürfen auch nicht kleiner sein, wenn weniger als die in den Tabellen genannte Zahl von Tieren (n) darin gehalten wird. Abtrenngehege, die die Mindestanforderungen nicht vollumfänglich erfüllen, dürfen nur für die kurzfristige Haltung von Tieren verwendet werden.
C.
Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in gleicher Weise nutzen, so ist bei der Berechnung von Flächen und Volumina von jener Art mit den höheren Anforderungen an die Gehegemindestgrösse auszugehen. Die Flächen und Volumina für die weiteren Tiere der Art und für die Tiere der anderen Arten sind entsprechend den Anforderungen «für jedes weitere Tier» nach diesem Anhang dazuzuzählen.
D.
Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in unterschiedlicher Weise nutzen, so dürfen in dem für die Art mit dem grössten Raumanspruch vorgesehenen Volumen nach diesem Anhang die übrigen Arten gehalten werden, ohne dass der Raum vergrössert werden muss.
H.
Bei der Gruppenzusammensetzung sind, ungeachtet der zulässigen Belegung nach den Tabellen, die Sozialstruktur der jeweiligen Art und die Verträglichkeit der Individuen angemessen zu berücksichtigen.
I.
Die Gehege müssen, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, mit den der jeweiligen Art entsprechenden Funktions- und Klimabereichen angemessen ausgestattet sein. Der für die jeweilige Art optimalen Raumnutzung ist grosse Beachtung zu schenken.
J.
Die Gehege müssen mit Tageslicht oder mit nicht flimmerndem Kunstlicht, das ein der Tierart entsprechendes Lichtspektrum aufweist, beleuchtet werden. Nachtaktive Tiere, die in Aussengehegen gehalten werden, müssen die Möglichkeit haben, jederzeit eine Schlafbox aufzusuchen.
K.
Bei allen, auch den in diesem Anhang nicht aufgeführten Arten, sind die spezifischen Anforderungen an Ernährung, Sozialstruktur, Klima einschliesslich Mikroklima, Substrat, Schwimm- oder Badegelegenheit, Grab- und Rückzugsmöglichkeiten sowie andere Infrastruktur wie Abtrennmöglichkeiten oder Komforteinrichtungen (z.B. Kratzbäume, Suhlen) zu erfüllen. Gehege für nicht aufgeführte Arten müssen so viel Raum aufweisen, dass die notwendigen Strukturen darin geeignet angeordnet werden können, um die jeweils spezifischen Anforderungen zu erfüllen. Als Richtschnur gelten entsprechende Fachgutachten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse.
L.
Mit der Fütterung sind die arttypischen Merkmale der Nahrungsaufnahme (räumlich und zeitlich variierendes Futterangebot, Futterbeschaffung, Futterbearbeitung und Dauer der Futteraufnahme) zu simulieren.
M.
In naturnah gestalteten Grossgehegen erfolgt die Überprüfung des Wohlergehens der Tiere durch eine ausreichend häufige und regelmässige Kontrolle des Funktionierens der Anlage und der technischen Einrichtungen, einschliesslich betreffend Ausbruchsicherheit, durch das Sicherstellen, dass die Tiere ihre Nahrungsbedürfnisse befriedigen können und angemessene Lebensbedingungen vorfinden, sowie durch eine Bestandesüberwachung.
N.
Die Tiere müssen so gefüttert werden, dass ihre besonderen Ansprüche, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, ausreichend berücksichtigt sind.
O.
Bei der Gestaltung und beim Betrieb der Gehege sind Möglichkeiten zur Lebensraumbereicherung zu berücksichtigen (z.B. Stimuli wie Fremdgerüche, neue Objekte zur Bearbeitung).
P.
Gehege müssen so gewartet und betrieben werden, dass die besonderen klimatischen und hygienischen Ansprüche der verschiedenen Tierarten, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, ausreichend berücksichtigt sind.

Gehege für Säugetiere Tabelle 1

Gehege für Säugetiere   Für Gruppen bis zu n Tieren         Für jedes weitere Tiera)   Besondere Anforderungen
    Anzahl Aussengehegea)   Innengehegea)   Aussen Innen  
Tierarten   (n) Flächeb) m2 Volumen m3 Fläche m2 Volumen m3 m2 m2  
Meerschweinchen, Cavia porcellus f) g) 2 0,5 0,2 39) 41) 44) 45) 47) 54)

Anmerkungen zu Tabelle 1 (Säugetiere) (Auszug, nur die Meerschweinchen betreffend - Versuchtstierhaltung wird weggelassen)

a) Wo die Gehegeabmessungen durch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt sind, muss die Höhe mindestens 80 % des Quotienten (Volumen/Grundfläche) betragen, wenn nichts anderes angegeben ist. Bei den Anforderungen für weitere Tiere ist das Volumen im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern.
f) Von den Tieren begehbare erhöhte Flächen können bis zu 1/3 der geforderten Minimalfläche angerechnet werden.
g) Für junge Meerschweinchen (<700 g) beträgt die zusätzliche Fläche ab dem 3. Tier für jedes Tier 0,1 m2.

Besondere Anforderungen (Auszug, nur die Punkte, die Meerschweinchen betreffen sind hier aufgelistet)

39) Geeignete Einstreu.
41) Eine oder mehrere Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz finden. Für Chinchilla erhöhte Rückzugsmöglichkeiten.
44) Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh; für Hamster und Mäuse Körnerbeimischungen; für Meerschweinchen Vitamin-C-haltiges Futter.
45) Nageobjekte, wie Weichholz oder frische Äste.
47) Die Tiere sind in Gruppen von mindestens 2 Tieren zu halten.
54) Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh und Vitamin-C-haltiges Futter.