Weil immer wieder mal Fragen auftauchen, wie denn nun eigentlich die Gesetzeslage wirklich ist bezüglich der Meerschweinchenhaltung und die ganze Tierschutzverordnung etwas unübersichtlich ist, haben wir hier diejenigen Artikel und Bestimmungen, die Meerschweinchen betreffen, aus der geltenden Tierschutzverordnung zusammengetragen.
Die komplette Tierschutzverordnung kann hier jederzeit nachgeschlagen werden: BVET
Tierschutzverordnung (TSchV) vom
23. April 2008 (Stand am 1. März 2009)
(Auszug - aufgelistet werden nur die Artikel, die auch Meerschweinchen
betreffen)
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Tiergerechte Haltung
1 Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
2 Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
3 Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.
2 Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen.
1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
2 Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3 Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.
4 Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der
Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können.
Art. 7 Unterkünfte,
Gehege, Böden
1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
2 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.
3 Böden müssen so beschaffen sein, dass die
Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
1 Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann.
2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss bei der Gruppenhaltung:
1 Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3 entsprechen.
1 In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen.
2 Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.
Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein.
Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit
Artgenossen zu ermöglichen.
Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften sind ausnahmsweise zulässig, soweit sie erforderlich sind, um die Heilung von Krankheiten und Verletzungen oder die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen.
Vorbemerkungen
Gehege für Säugetiere Tabelle 1
| Gehege für Säugetiere | Für Gruppen bis zu n Tieren | Für jedes weitere Tiera) | Besondere Anforderungen | ||||||
| Anzahl | Aussengehegea) | Innengehegea) | Aussen | Innen | |||||
| Tierarten | (n) | Flächeb) m2 | Volumen m3 | Fläche m2 | Volumen m3 | m2 | m2 | ||
| Meerschweinchen, Cavia porcellus | f) g) | 2 | – | – | 0,5 | – | – | 0,2 | 39) 41) 44) 45) 47) 54) |
Anmerkungen zu Tabelle 1 (Säugetiere) (Auszug, nur die Meerschweinchen betreffend - Versuchtstierhaltung wird weggelassen)
| a) | Wo die Gehegeabmessungen durch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt sind, muss die Höhe mindestens 80 % des Quotienten (Volumen/Grundfläche) betragen, wenn nichts anderes angegeben ist. Bei den Anforderungen für weitere Tiere ist das Volumen im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern. |
| f) | Von den Tieren begehbare erhöhte Flächen können bis zu 1/3 der geforderten Minimalfläche angerechnet werden. |
| g) | Für junge Meerschweinchen (<700 g) beträgt die zusätzliche Fläche ab dem 3. Tier für jedes Tier 0,1 m2. |
Besondere Anforderungen (Auszug, nur die Punkte, die Meerschweinchen betreffen sind hier aufgelistet)
| 39) | Geeignete Einstreu. |
| 41) | Eine oder mehrere Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz finden. Für Chinchilla erhöhte Rückzugsmöglichkeiten. |
| 44) | Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh; für Hamster und Mäuse Körnerbeimischungen; für Meerschweinchen Vitamin-C-haltiges Futter. |
| 45) | Nageobjekte, wie Weichholz oder frische Äste. |
| 47) | Die Tiere sind in Gruppen von mindestens 2 Tieren zu halten. |
| 54) | Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh und Vitamin-C-haltiges Futter. |